§ 8 Abs 2 BEinstG, § 1158 Abs 3, § 1162d ABGB - Akzeptiert ein begünstigter Behinderter die von seinem Arbeitgeber ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses - und damit schwebend rechtsunwirksam - ausgesprochene Kündigung, wird dadurch das Dienstverhältnis wirksam beendet. Der durch diese Erklärung entstandene Anspruch des Arbeitnehmers auf Kündigungsentschädigung muss jedoch bei sonstigem Verfall auch dann binnen 6 Monaten ab der Erklärung des Arbeitnehmers gerichtlich geltend gemacht werden, wenn der Arbeitgeber nach der Ausübung des Wahlrechtes durch den Arbeitnehmer beim Behindertenausschuss die nachträgliche Zustimmung zur Kündigung beantragt, weil diesem Verfahren angesichts der bereits erfolgten wirksamen Beendigung des Dienstverhältnisses keine Unterbrechungswirkung zukommen kann.