§ 37 StVG
Der Verfall ist Sicherungsmittel und keine Ordnungsstrafe. Er setzt keine subjektive Vorwerfbarkeit voraus,
Seite 161
§ 37 StVG
Der Verfall ist Sicherungsmittel und keine Ordnungsstrafe. Er setzt keine subjektive Vorwerfbarkeit voraus,
Seite 161