IO §§ 74, 255, 257 Abs 2, § 260
ZPO § 526 Abs 2
Die 14-tägige Rekursfrist gegen einen Beschluss auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beginnt mit der öffentlichen Bekanntmachung in der Ediktsdatei. Ob darüber hinaus auch eine besondere Zustellung an einzelne Beteiligte erfolgt, ist für den Lauf der Rekursfrist unbeachtlich, da mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung genaue Kenntnis von dem kundgemachten Beschluss möglich ist.