( § 10 AlVG ) Betrachtet ein Arbeitsloser eine ihm angebotene, konkret als Dauerstellung konzipierte Beschäftigung als Übergangslösung bis zur Wiedereinstellung bei seinem bisherigen Dienstgeber, stellt die diesbezügliche Mitteilung an den potenziellen Dienstgeber Vereitelung mit der Konsequenz des Verlustes des Arbeitslosengeldanspruchs dar.
VwGH 26.01.2000, 98/08/0122