§ 914 f ABGB, § 922 ff ABGB, § 933 ABGB
Die Bedeutung der Vereinbarung geiner Garantiefrist ist immer eine Frage der Vertragsauslegung.
Wenn sich aus dem Einvernehmen der Parteien ergibt, dass sie weitere Maßnahmen zur Behebung des Mangels nicht ausschließen wollen, beginnt die Gewährleistungsfrist erst dann zu laufen, wenn endgültig klargestellt wurde, dass eine weitere Maßnahme zur Beseitigung des Mangels nicht mehr in Betracht kommt.