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Verdienstgrenze von Kindern mit Familienbeihilfenanspruch

Lohnsteuer und AbgabenARD 4772/11/96 Heft 4772 v. 3.9.1996

Aus den Erläuterungen des BMUJF 23 0104/4-V/3/96 v.

03.05.1996

Ab 1. 10. 1996 wird die Verdienstfreigrenze von Kindern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in § 5 Abs 1 FLAG und § 6 Abs 3 FLAG nach den Bestimmungen des § 5 Abs 2 lit c ASVG, BGBl 1955/189, festgelegt und voraussichtlich jährlich valorisiert. Die Grenze wird somit ab 1. 10. 1996 auf S 3.600,- (gültig bis 31. 12. 1996) angehoben.

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