VKrG: §§ 5, 25, 26
OGH 20. 5. 2014, 4 Ob 70/14v
1.1. Verbraucherleasingverträge gelten, wenn der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags das Recht hat, die Sache zu einem bestimmten Preis zu erwerben, und er, falls er dieses Recht nicht ausübt, dem Unternehmer dafür einzustehen hat, dass die Sache diesen Wert hat, als Finanzierungshilfe iSd § 25 Abs 2 VKrG (§ 26 Abs 1 Z 3 VKrG). Die selbe Fiktion gilt für den Fall, dass der Verbraucher dem Unternehmer bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert der Sache einzustehen hat, ohne dass ihm das Recht eingeräumt wird, die Sache zu erwerben (Z 4).