§ 33, § 101 ArbVG - Wurde bei einer befristeten verbessernden Versetzung keine Vereinbarung darüber getroffen, dass der Arbeitnehmer auch nach Ablauf der Befristung weiterhin höherwertig verwendet wird, sind mangels eines Rechtsanspruchs auf eine solche Verwendung Erwägungen über sittenwidrig ausgeübten Druck des Arbeitgebers im Rahmen der Rückversetzung ohne Belang.
OGH 15.09.2004, 9 ObA 86/04v