Nach dem EFTA-GH (E-9/25) sind die bereicherungsrechtlichen Vergütungszinsen (§§ 1333, 1000 ABGB) Teil des Restitutionsanspruchs des Verbrauchers nach Art 6 KlauselRL 93/13 und daher über den gesamten Zeitraum der rechtswidrigen Vorenthaltung zu leisten.
Abstract aus VbR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

