§ 1168 Abs 1, § 1168a ABGB; § 27a KSchG
Der Verbraucher muss spätestens im Verfahren erster Instanz die mangelnde Erfüllung der Informationspflicht des Werkunternehmers nach § 27a KSchG behaupten, um diesem erfolgreich den Einwand der mangelnden Fälligkeit des Werklohns entgegenhalten zu können.

