§ 1170 ABGB; § 933a ABGB
Dem Werkbesteller steht die Zurückbehaltung des Werklohns wegen Mängeln nach § 1170 ABGB auch bei einer auf Schadenersatz nach § 933a ABGB gestützten Verbesserung zu; dies gilt auch, wenn der gewährleistungsrechtliche Verbesserungsanspruch bereits verfristet ist.

