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Kündigung des Wärmeabrechnungsvertrags: § 15 KSchG ist anzuwenden

RechtsprechungJudikaturPetra LeupoldVbR 2025/56VbR 2025, 99 Heft 3 v. 16.10.2025

§ 15 KSchG; § 16 HeizKG

§ 15 KSchG ist auf Verträge anzuwenden, bei denen Abrechnungsunternehmen von Eigentümergemeinschaften mit der Erstellung der jährlichen Wärmeverbrauchsabrechnungen nach dem HeizKG und damit verbundenen Nebenleistungen beauftragt werden. § 15 KSchG wird nicht von § 16 HeizKG verdrängt, eine Kündigung durch die Eigentümergemeinschaft ist nicht nur zum Ende der zwölfmonatigen Abrechnungsperiode möglich.

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