§§ 1293 ff ABGB
Das Reisebüro kann als Nebenpflicht aus dem Vermittlungsvertrag eine Aufklärungspflicht über Inhalt und Bedingungen des vermittelten Reiseversicherungsvertrags treffen. Hier: Haftung des Vermittlers für die entgangene Versicherungsleistung (Ersatz der Rücktrittsgebühr) wegen Verletzung vertraglicher Aufklärungspflichten über die Deckungsbeschränkung.

