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Kreditbearbeitungsgebühr: intransparente Ausgestaltung II

RechtsprechungJudikaturPetra LeupoldVbR 2025/12VbR 2025, 25 - 26 Heft 1 v. 28.4.2025

§§ 28, 879 Abs 3, § 6 Abs 3, § 6 Abs 1 Z 13 KSchG; § 1333 Abs 2 ABGB

Ist dem Kreditnehmer eine Überprüfung von Überschneidungen unterschiedlicher Gebühren nicht möglich, liegt Intransparenz gem § 6 Abs 3 KSchG vor (hier: Kreditbearbeitungsgebühr iHv Euro 900,-, Kontoführungsgebühr, "sonstige Kosten und Gebühren"). Die jeweilige Leistungskategorie muss klar von anderen berechneten Leistungen abgrenzbar sein.

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