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Besitzstörung: Abmahnpraxis bei Falschparken II

RechtsprechungJudikaturPetra Leupold, Maximilian EderVbR 2024/107VbR 2024, 186 - 187 Heft 5 und 6 v. 23.12.2024

§ 879 Abs 2 Z 2 ABGB; § 1 Abs 1 Z 1 UWG; §§ 8, 9 RAO

Ein Prozessfinanzierer (hier: der Betreiber eines gewerblichen Abmahnwesens bei Besitzstörungen) kann dem quota-litis-Verbot (§ 879 Abs 2 Z 2 ABGB) unterliegen, wenn er seinen Kunden Rechtsberatung erteilt oder versucht, etwa durch ein vorbehaltenes Weisungsrecht, Einfluss auf die Verfahrensführung durch den beauftragten Partnerrechtsanwalt zu nehmen.

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