§ 879 Abs 2 Z 2 ABGB; § 1 Abs 1 Z 1 UWG; §§ 8, 9 RAO
Ein Prozessfinanzierer (hier: der Betreiber eines gewerblichen Abmahnwesens bei Besitzstörungen) kann dem quota-litis-Verbot (§ 879 Abs 2 Z 2 ABGB) unterliegen, wenn er seinen Kunden Rechtsberatung erteilt oder versucht, etwa durch ein vorbehaltenes Weisungsrecht, Einfluss auf die Verfahrensführung durch den beauftragten Partnerrechtsanwalt zu nehmen.

