Nach EuGH 21. 3. 2023, C-100/21 , , haben die EU-Mitgliedstaaten vorzusehen, dass der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs einen Anspruch auf angemessenen Schadenersatz durch den Hersteller dieses Fahrzeugs hat. Der deutsche BGH hat im Anschluss daran vor kurzem bei fahrlässigem Handeln des Herstellers Ersatz iHv 5 - 15 % des gezahlten Kaufpreises für geboten erachtet, (FN ) worauf überdies bestimmte Vorteile (FN ) anzurechnen seien. Es ist zweifelhaft, ob eine nach diesen vom BGH aufgestellten Grundsätzen bemessene Entschädigung den unionsrechtlichen Anforderungen gerecht wird. Nach der im vorliegenden Beitrag (FN ) vertretenen Auffassung ist dies zu verneinen, auch wenn die weitere Entwicklung der Rsp abzuwarten bleibt.