Eine zwei- bzw dreijährige Gewährleistungsfrist, die ab der Übergabe läuft (§ 933 Abs 1 ABGB; § 10 Abs 1 VGG), gepaart mit einer Verjährungsfrist, die drei Monate nach der jeweiligen Gewährleistungsfrist endet (§ 933 Abs 3 ABGB; § 28 Abs 1 VGG), führt für Haltbarkeitsmängel typischerweise zu keinem Ergebnis, das die widerstreitenden Interessen der Beteiligten an der zeitlichen Begrenzung der Gewährleistungshaftung sachgemäß in Ausgleich bringt. Schließt man die Möglichkeit einer teleologischen Anpassung/Korrektur des gesetzlichen Zwei-Fristen-Modells mangels "Planwidrigkeit" einer Gesetzeslücke aus, schafft die Vertragsauslegung Abhilfe: Es entspricht nicht der Absicht vernünftiger Parteien, dass kraft des gesetzlichen Fristenregimes Gewährleistungsrechte wegen Nichtvorliegens einer geschuldeten Haltbarkeit praktisch von vornherein abgeschnitten werden sollen.