Gem Art 12 Abs 2 Pauschalreise-RL (EU) 2015/2302 (§ 10 Abs 2 PRG) kann der Reisende ohne Zahlung einer Entschädigung vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.
Abstract aus VbR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.