§ 6 Abs 3 KSchG ist neben § 178f VersVG, eingeschränkt durch dessen Vorgaben, anzuwenden.
Eine Klausel, die mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine automatische Tarifumstellung auf Prämien für erwachsene Personen vorsieht, ist intransparent (§ 6 Abs 3 KSchG).