Bei einem mehrgliedrigen Flug, der von verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, ist der Ankunftsort des ersten Teilflugs nicht als "Erfüllungsort" iSv Art 7 Nr 1 EuGVVO anzusehen, wenn eine Klage auf Ausgleichszahlung allein durch eine wegen verzögerten Abflugs eingetretene Verspätung dieses Teilflugs veranlasst wurde und sich gegen das diesen durchführende Luftfahrtunternehmen richtet.