Ein geschädigter Anleger hat zu behaupten und zu beweisen, dass er seine Anlageentscheidung im Vertrauen auf den erteilten Bestätigungsvermerk getroffen und diesen zur Grundlage seiner schadensauslösenden Disposition gemacht hat. Dass die geprüfte Gesellschaft wegen des Bestätigungsvermerks weiterexistieren konnte, was Jahre später die Anlage ermöglicht hat, reicht nicht aus.
4 Ob 145/21h