Ein Fluggast kann im Rahmen eines aus zwei Teilflügen bestehenden einheitlich gebuchten Anschlussflugs, der am Endziel eine Verspätung von drei Stunden oder mehr hat, die auf die Annullierung des zweiten Teilflugs zurückzuführen ist, der von einer anderen Fluglinie durchgeführt wurde als derjenigen, mit der der Fluggast den Beförderungsvertrag geschlossen hat, eine Ausgleichszahlung verlangen von der Fluglinie, die den zweiten Teilflug annulliert hat, und zwar auf der Grundlage der Gesamtentfernung vom Abflugort des ersten Teilflugs bis zum Ankunftsort des zweiten Teilflugs.