Der Risikoausschluss, wonach kein Versicherungsschutz für Unfälle besteht, die beim Versuch oder der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch die versicherte Person eintreten, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist (Art 19.1.2. AUVB 2015), ist zulässig.
7 Ob 70/21a