Ein Gebrauchtwagen ist trotz erfolgreicher Reparatur weiterhin mangelhaft, wenn aufgrund der "Reparaturhistorie" eine objektive Wertminderung verbleibt (merkantiler Minderwert). Der Käufer kann wegen dieser Wertminderung Preisminderung oder Wandlung verlangen, da ein Austausch beim Gebrauchtwagen (Speziessachen) nicht in Betracht kommt. Hier: Die nur bei Weiterverkauf schlagend werdende Wertminderung iHv € 3.000,- bis € 3.500,- ist als geringfügiger Mangel zu qualifizieren, da Gebrauchstauglichkeit und Betriebssicherheit durch die Reparatur gänzlich wiederhergestellt wurden.