Nach § 67 Abs 2 ZaDiG 2018 besteht eine Ausnahme von der in Abs 1 leg cit statuierten grundsätzlichen Pflicht des ZDL, den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs zu erstatten, wenn berechtigte Gründe einen Betrugsverdacht stützen. Andere Ausnahmen sieht das Gesetz nicht vor.
8 Ob 106/20a