Den Übernehmer trifft die Obliegenheit, dem Übergeber die Überprüfung des behaupteten Mangels zu ermöglichen und bei Anwendbarkeit von § 8 Abs 2 KSchG bei Tunlichkeit die Sache zu übersenden, oder bei Wahl des Übergebers diesem die Abholung (argumento a maiore ad minus) der Sache zu gestatten.
8 Ob 5/21z