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Lange Schadenersatzverjährung und mithaftender Verband

RechtsprechungJudikaturN. N.VbR 2021/74VbR 2021, 138 - 140 Heft 4 v. 26.7.2021

Schadenersatzansprüche aus qualifiziert strafbaren Handlungen verjähren gem § 1489 Satz 2 Fall 2 ABGB nicht in drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, sondern erst in 30 Jahren. Die lange Verjährungsfrist gilt auch gegenüber einer juristischen Person, die gem § 3 VbVG für die Straftat ihres Repräsentanten strafrechtlich verantwortlich ist.

6 Ob 239/20w

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