Der OGH hat in seiner E 6 Ob 138/20t festgehalten, dass aus Art 15 Abs 3 DSGVO das Recht abgeleitet werden kann, eine kostenlose (Erst-)Kopie der eigenen Krankengeschichte von einem Krankenanstaltenträger zu erhalten. Dabei hat der OGH es jedoch unterlassen, die für die Kopie einer Krankengeschichte spezifischere unionsrechtliche Grundlage in Betracht zu ziehen.