Ein einseitiges Vetorecht gegen Abtretungen ist wegen der Ungleichgewichtslage sowie wegen der Erfassung von Abtretungen zur Geltendmachung an einen in § 29 KSchG genannten Verband gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.
8 Ob 59/20i
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