Leistet der VN im Jahr 2005 einen Einmalerlag für eine fondsgebundene LV und tritt im Jahr 2017 wegen fehlerhafter Belehrung gem § 165a VersVG aF zurück (hier: unrichtige Rücktrittsfrist von 2 Wochen statt 30 Tagen), stehen ihm gem § 1480 ABGB Vergütungszinsen für die letzten drei Jahre vor Klagseinbringung zu.
7 Ob 137/20b