Im Fall eines (Spät-)Rücktritts von einer fondsgebundenen Lebensversicherung ist das Verlustrisiko nicht dem VN zuzuweisen. Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung fallen Wertverluste der Fonds zwischen Ankauf und Rückabwicklung - anders als nach deutschem Recht - daher nicht dem VN zur Last, sondern dem VR, der die volle (Netto-)Versicherungsprämie zurückzahlen muss.
7 Ob 117/20m