Eine Werbung für einen Internettarif "ab 22 €" ist irreführend, wenn tatsächlich das Produkt zu diesem Preis nicht erhältlich ist, weil eine monatliche Kostenbelastung iHd anteiligen Servicegebühr von € 2,08 hinzukommt und der "ab"-Preis nur über Gutschriften erzielt werden kann, die im Haushalt des Verbrauchers das (zusätzliche Kosten verursachende) Bestehen von zwei aufrechten (kompatiblen) Mobilfunkverträgen beim Vertragspartner voraussetzen.
5 R 157/20z