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LiteraturrundschauAufsatzN. N.VbR 2021/124VbR 2021, 220 Heft 6 v. 30.11.2021

Allgemeines Verbraucherrecht

Artner/I. Vonkilch, GRUG: Zum objektiven Mangelbegriff des § 6 VGG, ecolex 2021/569, 890

Gem § 6 VGG (Inkrafttreten am 1. 1. 2022) haftet der Unternehmer gewährleistungsrechtlich dafür, dass die Ware oder digitale Leistung zusätzlich zu den vertraglich vereinbarten Eigenschaften die objektiv erforderlichen Eigenschaften hat, sofern der Verbraucher bei Vertragsabschluss Abweichungen nicht ausdrücklich und gesondert zustimmt, nachdem er davon eigens in Kenntnis gesetzt wurde.

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