Allgemeines Verbraucherrecht
Artner/I. Vonkilch, GRUG: Zum objektiven Mangelbegriff des § 6 VGG, ecolex 2021/569, 890
Gem § 6 VGG (Inkrafttreten am 1. 1. 2022) haftet der Unternehmer gewährleistungsrechtlich dafür, dass die Ware oder digitale Leistung zusätzlich zu den vertraglich vereinbarten Eigenschaften die objektiv erforderlichen Eigenschaften hat, sofern der Verbraucher bei Vertragsabschluss Abweichungen nicht ausdrücklich und gesondert zustimmt, nachdem er davon eigens in Kenntnis gesetzt wurde.