Nur eine Darstellung der §-5-VKrG-Standardinformationen im unmittelbaren Zusammenhang mit der erstmaligen Hervorhebung einer bestimmten werbewirksamen Zahl, wie der monatlichen Leasingrate, entspricht dem Gesetzeszweck, den Verbraucher möglichst früh über den tatsächlichen Inhalt eines zahlenmäßig beworbenen Angebots zu informieren und eine Irreführung hintanzuhalten.
4 R 135/19d