Der Verbrauchergerichtsstand (Art 17 ff EuGVVO) ist auf eine Klage aus deliktischer zivilrechtlicher Haftung anwendbar, wenn sie untrennbar mit einem zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer tatsächlich geschlossenen Vertrag verbunden ist.
Der Verbrauchergerichtsstand (Art 17 ff EuGVVO) ist auf eine Klage aus deliktischer zivilrechtlicher Haftung anwendbar, wenn sie untrennbar mit einem zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer tatsächlich geschlossenen Vertrag verbunden ist.