Die Ausnahme gem Art 9 Abs 2 lit f DSGVO (Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen) erfasst nicht nur zivilrechtliche Ansprüche, sondern auch die Verteidigung in einem Strafverfahren. Das Interesse des Dritten, sich in einem Strafverfahren zu verteidigen, kann die Akteneinsicht in einem Schadenersatzprozess gegen den Willen der Parteien (§ 219 Abs 2 ZPO) rechtfertigen, auch wenn Gesundheitsdaten betroffen sind.
6 Ob 45/19i