Gem § 5b KSchG sind Verträge, die während eines vom Unternehmer eingeleiteten Anrufs iZm Gewinnzusagen oder Wett- und Lotteriedienstleistungen ausgehandelt werden, nichtig. Das Erfordernis des "Zusammenhangs mit Gewinnzusagen oder Wett- und Lotteriedienstleistungen" ist weit zu verstehen. Die Regelung erfasst insb auch Verträge, in denen ein Unternehmer die Weiterleitung von Lottotipps an Lottounternehmen zusagt.