Bei Verweisen in einem Klauselwerk führt die Unzulässigkeit der Bestimmung, auf die verwiesen wird, zwingend zur Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung. Dies muss sinngemäß auch bei Verweisung auf eine unzulässige Bestimmung außerhalb der eigenen AGB gelten, wenn der AGB-Verwender diese unzulässige Bestimmung im Rahmen seines Geschäftsmodells als Teil seiner mit Verbrauchern geschlossenen eigenen Vereinbarung verwendet (hier: Verweis auf zu kurze Verfallsfrist des Gutscheins des Kooperationspartners der bekl Gutscheinplattform).