Wurde ein Vertrag über eine Finanzdienstleistung im Fernabsatz geschlossen und auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers von beiden Seiten bereits voll erfüllt, bevor er sein Widerrufsrecht ausübt, steht Art 6 Abs 2 lit c Fern-Finanzdienstleistungs-RL 2002/65/EG einer nationalen Regelung entgegen, nach der der Verbraucher trotz vollständiger Erfüllung des Vertrags ein Widerrufsrecht hätte.