Liegt einer Heimentgelt-Erhöhung eine gesetzwidrige, weil zB zu unbestimmte, Preisänderungsklausel zugrunde, ist die Erhöhung unwirksam und der Differenzbetrag kann vom Heimträger nach § 1431 ABGB zurückgefordert werden.
23 R 34/19t
Schlagwörter:
Liegt einer Heimentgelt-Erhöhung eine gesetzwidrige, weil zB zu unbestimmte, Preisänderungsklausel zugrunde, ist die Erhöhung unwirksam und der Differenzbetrag kann vom Heimträger nach § 1431 ABGB zurückgefordert werden.
23 R 34/19t
Schlagwörter: