( VBG § 6 ) Die Versetzung eines Landeslehrers innerhalb des als „Dienstort“ vereinbarten Verwaltungsbereiches des Landesschulrats liegt im Rahmen des § 6 VBG und ist als einseitige Gestaltungsbefugnis des Arbeitgebers zulässig, wenn wichtige dienstliche Interessen bestehen, z.B. weil ein pragmatisierter Volkschuloberlehrer, der voll zu beschäftigen ist, dieses Kriterium sonst nicht erfüllen würde. Der Arbeitgeber verletzt dabei nicht seine Pflicht, pragmatisierte Lehrer und Vertragsbedienstete bei denselben Voraussetzungen grundsätzlich gleich zu behandeln. Die Heranziehung von Landeslehrern ausschließlich an einer Schule und mit voller Lehrverpflichtung ist, selbst wenn der pragmatisierte Volksschullehrer ein Fach unterrichten müsste, für das er keine Prüfung hat, nicht unsachlich. OGH 9 Ob A 73/99x v. 02.06.1999.