( GewO § 82 lit g ) Ein Arbeiter, der aus Aufregung über eine Rüge des Arbeitgebers und die Schuldzuweisungen der Arbeitskollegen seiner Ablehnung gegenüber der Ankündigung des Arbeitgebers, bei künftigem Fehlverhalten zur Schadenersatzzahlung herangezogen zu werden, durch Verwendung umgangssprachlicher Schimpfwörter Ausdruck verleiht, verwirklicht keinen Entlassungsgrund.
ASG Wien 29 Cga 148/98s v. 21.01.1999, rk.