Wenn bereits die Vaterschaft eines Mannes feststeht, kann gem § 163b ABGB nur mehr das Kind die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft eines anderen beantragen. Auch die Wirksamkeit eines „durchbrechenden“ Vaterschaftsanerkenntnisses des biologischen Vaters setzt gem § 163e ABGB die Zustimmung des Kindes voraus. Wenn das Kind minderjährig ist, wird es dabei ex lege vom Jugendwohlfahrtsträger vertreten und es ist außerdem erforderlich, dass die Mutter den Anerkennenden als Vater bezeichnet.