Entgegen anders lautender Presseberichte (zB Standard 23. 1. 2006) hat der OGH in der E 6 Ob 251/05p die Bedeutung der „Frankfurter Tabelle“ für das Ausmaß von Reisepreisminderungen nicht neu bewertet, sondern lediglich festgehalten, dass es nicht Aufgabe des Höchstgerichts ist, die Bemessung der Vorinstanzen in jedem Einzelfall zu prüfen (siehe auch Bläumauer, Wiener Zeitung 14. 2. 2006, 11). Auch die bisherige Rsp des OGH (6 Ob 11/02i = RdW 2003/67; 10 Ob 20/05x = ZRInfo 2005/314) bzw des HG Wien (vgl Kolmasch, Zivilrecht 2006, 66) hat die Tabelle nur als Orientierungshilfe herangezogen, ohne dass eine sklavische Umsetzung der darin angegebenen Prozentsätze und Regeln erkennbar wäre.