Wird eine Zuschlagsentscheidung nach dem Billigstbieterprinzip vorgenommen, weil die gewählten Qualitätskriterien in Wirklichkeit Eignungskriterien sind und nur ein echtes Zuschlagskriterium, nämlich der Preis, übrigbleibt, so liegt keine gesetzeskonforme Bestbieterermittlung vor. Die vorgenommene Ausschreibung ist als Ganzes für nichtig zu erklären.
UVS Tirol, 18.02.2002, uvs-2002/KL/002-2
Abwasserbeseitigungsanlage