Die Schwellenwertregelung des § 3 Abs 1 OÖ VergG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil nach § 3 Abs 5 OÖ VergG für den Unterschwellenbereich die Anwendbarkeit der ÖNORM A 2050 festgelegt ist.
Unter „Land“ iSd § 3 Abs 5 OÖ VergG sind bei verfassungskonformer Interpretation auch die Gemeinden zu verstehen, sodass auch diese im Unterschwellenbereich die ÖNORM A 2050 verbindlich anzuwenden haben.