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UStG § 5 Abs 1

Steuerrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4973/35/98 Heft 4973 v. 13.10.1998

( UStG § 5 Abs 1 ) Im Kaufpreis enthaltene ausländische Zölle und sonstige Abgaben gehören zum einfuhrumsatzsteuerbaren Entgelt, sofern sie nicht rückerstattet wurden oder werden. Wurden ausländische Zölle oder sonstige Abgaben im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung bereits rückerstattet und kann der Käufer dies nachweisen, sind sie bei der Ermittlung des Entgelts in Abzug zu bringen. Wird die Rückerstattung später gewährt, können die ausländischen Zölle oder sonstigen Abgaben bei der Ermittlung des Entgelts dann abgezogen werden, wenn der Käufer die nachträgliche Rückerstattung durch Vorlage entsprechender Unterlagen, wie eines vom ausländischen Zollamt bestätigten Ausfuhrnachweises, glaubhaft macht. Grundsätzliche Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist, dass eine vom Käufer geltend gemachte Rückerstattung ausländischer Zölle oder sonstiger Abgaben ihm tatsächlich zugute kommt. VwGH 95/16/0280 v. 28.05.1998. (Beschwerde abgewiesen)

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