(UStG § 19 Abs. 2) Bei Werklieferungen der Bauwirtschaft genügt für das Entstehen der Umsatzsteuerpflicht die Verschaffung der Verfügungsmacht über das fertiggestellte Werk. Hiebei kommt es weder auf die Erteilung einer Benützungsbewilligung noch auf die Legung einer Schlußrechnung an. Die Verschaffung der Verfügungsmacht ist bereits dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber das Werk durch schlüssiges Verhalten (z.B. Nutzung) abgenommen hat und eine förmliche Abnahme entweder gar nicht oder erst später erfolgen soll. Aus Kollaudierungsanzeigen, in denen die jeweilige Benützungsaufnahme vom Bauherrn angegeben wurde und der umsatzsteuerpflichtige Baumeister bestätigte, daß das jeweilige Bauvorhaben planmäßig durchgeführt worden und sicher und gefahrlos benützbar ist, kann auf die Verschaffung von Verfügungsmacht geschlossen werden. VwGH 91/14/0190 v. 24.10.1995. (Beschwerde abgewiesen)