(EStG § 4 Abs. 4, § 16 Abs. 1, § 34) Kosten für ein Kindermädchen zur Beaufsichtigung der Kinder während der Berufstätigkeit der Mutter stellen weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben noch eine außergewöhnliche Belastung dar.
VwGH 93/13/0272 v. 13.12.1995