UWG § 25
ZPO § 226 Abs 1
Die im Lauterkeitsverfahren erwirkte Publikationsbefugnis ermächtigt die Kl im vorliegenden Fall, den Spruch des Urteils im redaktionellen Teil der betroffenen Tageszeitung auf einer ganzen Seite in einem Kasten mit der Überschrift "Im Namen der Republik" sowie fett und gesperrt gedruckten Prozessparteien auf Kosten der Bekl veröffentlichen zu lassen. Art und Weise der Veröffentlichung sind mit dieser Textfassung ausreichend bestimmt iSd § 226 Abs 1 ZPO, weil Publikationsmedium und Inhalt der Veröffentlichung unzweideutig feststehen. Der ausreichenden Bestimmtheit steht nicht entgegen, dass nähere Modalitäten der Veröffentlichung (wie etwa der Wochentag der Veröffentlichung) nicht geregelt sind, weil solche weiteren Kriterien die Mindestanforderungen an die Bestimmtheit übersteigen und insoweit hier weder ein entsprechender Antrag der Kl im Titelverfahren vorlag, noch das ErstG - zutreffend - von Amts wegen ein weiter gehendes Präzisierungsbedürfnis als gegeben sah.